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Verkehrspsychologie

Die Verkehrspsychologie befasst sich mit Fragestellungen bei behördlich oder durch andere Fachpersonen formulierten Fahreignungszweifel. Die Fahreignungszweifel können aufgrund von Prüfungsängsten bei Prüfungsversagern, gehäuftem Fehlverhalten im Strassenverkehr oder gesundheitlicher Probleme resultieren und werden in einem Gutachten aus verkehrspsychologischer Sicht beurteilt. In der diagnostischen Verkehrspsychologie werden diese Fahreignungszweifel durch das psychologische Interview, wo anamnestische und verkehrsrelevante Bereiche erhoben werden, zusätzlich durch unterschiedliche psychometrische Verfahren (Tests / Fragebogen) eingeschätzt. Die aus dieser Einschätzung formulierte Beurteilung bildet eine Empfehlung an den Auftraggeber und bildet die Grundlage für das weitere Vorgehen im Kontext der Verkehrszulassung einer betroffenen Person.
Fahreignungszweifel treten bei Verstoss des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) auf, können sich während der fahrerischen Ausbildung zeigen oder bei Krankheiten mit Beteiligung des zentralen Nervensystems aufkommen.
Betroffene mit einer Fragestellung von Fahreignungszweifel werden meistens durch die Administrativ- oder Zulassungsbehörde eines Strassenverkehrsamtes, manchmal auch durch eine externe Fachperson für die Durchführung einer Begutachtung verpflichtet. Die Anmeldung für eine Begutachtung erfolgt durch die betroffene Person selbst und während dem Begutachtungstermin werden die Inhalte, welche Anlass für die Fahreignungszweifel darstellen, besprochen. Die schriftliche Rückmeldung erfolgt an die, die Fragestellung formulierte Behörde / Person. Das weitere Vorgehen wird von dieser Stelle mit der betroffenen Person koordiniert. Bei fehlender Fahreignung werden Angebote für die Wiederherstellung der Fahreignung festgehalten. Allenfalls werden weitere Abklärungen bei anderen Fachdisziplinen empfohlen.

Anmeldung verkehrspsychologische Diagnostik
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  3. Rufen Sie mich an (041 510 88 56) und informieren Sie sich wegen Terminen. Bei Nichtannahme Ihres Anrufs wird meinerseits ein Rückruf erfolgen.
Die Wartefristen für einen Termin variieren je nach Auslastung und betragen zwischen 1 - 3 Monate. Es empfiehlt sich bei der Online-Buchung nachzuschauen, da dort mögliche Terminfenster angezeigt werden und Sie die aktuellen Wartefristen einsehen können, ohne einen Termin bezahlen zu müssen.
Terminabsage / Stornierung
Absage nach Terminvereinbarung bis eine Woche vor Termin (bspw. Termin am 14.08., 09:00 Uhr, Absage bis 07.08., 08:59Uhr):
  • Kostenlos, je nach administrativem Aufwand (bspw. Abzug Rechnungsgebühren, Postsendungen etc.) bis maximal SFr. 200.--
Wegen Termin-Reservation von 3 Stunden und fehlender Möglichkeit einer kurzfristigen Neubesetzung müssen bei Fernbleiben unter einer Wochen Kosten in Rechnung gestellt werden:
Absage innert Wochenfrist vor Termin:
  • SFr. 400.-- für Aufwandsentschädigung / Terminausfall
Absage innert 24 Stunden vor Termin / unentschuldigtes Fernbleiben:
  • SFr. 500.-- für Aufwandsentschädigung / Terminausfall